Die Bedingungen gelten in vollem Umfange, wenn in der Bestellung gemäß dem umseitigen Formblatt oder unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ausdrücklich genannt wurde. Verträge bzw. Bestellungen, auch per E-Mail, werden Rechtswirksamkeit mit der Bestätigung durch den Auftraggeber. Mündliche Absprachen sind für den Auftragsnehmer nicht Bestandteil des Vertrages. Lieferung umfasst nur die im Vertrag erwähnten Leistungen. Die Auftragsbedingungen des Käufers gelten nicht. Enthält die Lieferung Montage, ist besonders zu beachten, dass nur Arbeiten ausgeführt werden, die im Vertrag vereinbart wurden. Es besteht kein Anspruch auf den Stand der Technik, wenn dies nicht gesondert, schriftlich vereinbart wurde. Stemm und Mauerarbeit, umlegen störender Leitungen, Rohre usw. sowie Elektroverkabelung und Anschlüsse gehören nicht zu den Montageleistungen, wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag bzw. Bestellung vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist von der Lieferpflicht frei wenn der Vorlieferant die Produktion der bestellten Waren endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige Nichtbelieferung auf höherer Gewalt beruht und der Auftragnehmer die bestellten Waren nicht zu für ihn zumutbaren Bedingungen beschaffen kann. Lieferzeit. Die Lieferzeiten sind stets als annähernd zu bezeichnen. Überschreitungen der Lieferzeiten durch uns um mehr als 8 Wochen berechtigen den Käufer, uns schriftlich eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Das Schriftlichkeitserfordernis ist konstitutiv. Erst wenn wir die Nachfrist nicht einhalten, kann der Käufer Ansprüche aus Überschreitungen der Lieferzeit geltend machen. Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Fahrzeugmangel ( auch Waggon- oder Behältermangel ), Fälle höherer Gewalt – auch bei unseren etwaigen Zulieferanten , die uns die Lieferung wesentlich erschweren, berechtigen uns, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder ihn bis nach Behebung der Hindernisse zu verlängern, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz gleich welcher Art nicht geltend gemacht werden kann. Rückstellung. Wünscht der Besteller eine Rückstellung der Lieferung ohne dass die bestellten Teile bereits gefertigt sind, ist dies bis zu zwei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin kostenfrei möglich. Bei weiterer Rückstellung ist eine Anzahlung von 30 % des Auftragswertes einschließlich der Mehrwertsteuer, berechnet von der zurückgestellten Leistung, zu zahlen, die bei der späteren Abrechnung gutgeschrieben wird. Wünscht der Besteller eine Rückstellung, nach dem die bestellten Teile bereits gefertigt sind, beträgt die Anzahlung 85% der Auftragssumme einschließlich Mehrwertsteuer. Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist nachgeholt werde. Mit fruchtlosem Ablauf der Frist gilt der Vertag als aufgehoben. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, 30 % der vereinbarten Brutto-Werklohnforderung als Entschädigung für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn zu berechnen. Die vorstehende Regelung gilt auch für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers, wenn der Vertrag endet, bevor die Ware hergestellt ist. Versand und Aufbewahrung erfolgt ab Werk, wobei evtl. Transportbeschädigungen zu Lasten des Lieferanten gehen. Der Kunde hat die Pflicht, bei Erhalt der Ware diese auf Vollständigkeit und evtl. Beschädigungen zu überprüfen. Aufbewahrung und Lagerung gehen zu Lasten des Kunden. Die Ware ist deshalb gegen Witterungseinflüsse, Beschädigungen und Diebstahl geschützt unterzubringen. Montage wird nach unserem Ermessen einmal oder mehrmals vorgenommen, nachdem die nötige Vorarbeit ausgeführt ist. Während der Montagezeit ist die Tordurchfahrt gesperrt. Der erforderliche Montagebereich darf nicht durch andere genutzt werden und muss aufgeräumt sein. In diesem Bereich muss ein ebener, trockener- verdichteter Boden vorhanden sein. Unsere Montageautos müssen ungehindert zum Montageplatz fahren können. Wir setzten voraus dass, dübel fähige bzw. schweißbeständige Gebäude und Deckenteile im Torbereich vorhanden sind, die Gebäudekonstruktion, die ggf. zusätzliche Last durch die Tormontage statisch, verwindungs- und verformungsfrei aufnimmt. Für die Montage von Falt- und Schiebetoren ist ein Fertigfußboden erforderlich. Unseren Monteuren ist kostenfrei zur Verfügung zu stellen: Ausreichend Licht, Stromanschluss unmittelbar am Arbeitsplatz (220V, 16A, für Handwerkzeug – 380V, 16A, für Schweißtransformatoren) sowie ein Fahrgerüst bei Deckenhöhen über 5 Meter Raumhöhe. Die übrigen Arbeiten, welche vor Tormontage oder ggf. zur Tormontage erforderlich sind, müssen ohne Verspätung nach Anweisung unserer Montageleitung bzw. unserer Monteure erfolgen. Zusatzkosten, welche durch ungenügende Einhaltung der obengenannten Bedingungen verursacht werden, müssen dem Kunden nach unseren normalen Sätzen für Arbeitslohn, Fahrtkosten, Aufenthalt usw. in Rechnung gestellt werden. Garantie wird für einwandfreie Funktion und fehlerfreie Materialien übernommen. Die zeitlichen Garantiebestimmungen gelten nach Abschluss der Montage lt. BGB. Voraussetzung hierfür ist jedoch der normale und sachgemäße Gebrauch der Bauelemente. Bei Toren ist, regelmäßige Schmierung und Wartung alle 12 Monate, zu beachten, sowie umgehende Benachrichtigung bei auftretenden Fehlern. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Lieferung schriftlich gerügt werden. Nach dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem muss die Toranlage einmal im Jahr von einem Torsachverständigen überprüft werden. Mängel berechtigen nicht das Einbehalten der Zahlung oder die Erstattung der Betriebsverluste oder ähnliche sekundäre Verluste. Es besteht nur ein Anspruch auf Nachbesserung. Produkterhaltung. Der Lieferant übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen- und Sachschäden, die dem Kunden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Vertragsuntypische, exzessive Schadensrisiken ist ausgeschlossen. Der Umfang der Haftung begrenzt sich der Höhe nach auf insgesamt 50 % der Vertragssumme. Zahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der Montage fällig. Wir behalten uns dennoch das Recht vor, eine a Kontozahlung von 90 % der jeweilig ausgeführten Arbeiten und der verwendeten oder reservierten Materialien zu verlangen. Bei Nichtzahlung berechnen wir einen um 2% p.a. höher liegenden % Satz als die bei der Bank gültigen Kreditzinsen als Verzugszinsen. Vorbehalt des Eigentums. Bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behält sich der Verkäufer das Eigentum vor. Bei der Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes, der vom Verkäufer gelieferten Waren, Ware zum Rechnungswert, der übrig ist.